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Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Schiedsverfahrensrecht
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Art. 40
Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.
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23.12.2025