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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Art. 78
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften.
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06.10.2025